Allgemeine Geschäftsbedingungen
- §1 Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Vertragsgrundlagen
- §2 Datenschutz
- §3 Zustandkommen des Vertrages und Rücktritt
- §4 Leistungen
- §5 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
- §6 Vergütung und Abrechnung
- §7 Mängelansprüche
- §8 Haftung
- §9 Verjährung
- §10 Gewerbliche Schutzrechte
- §11 Lieferumfang
- §12 Sonstige Bestimmungen
§ 1
Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Vertragsgrundlagen
Diese Allgemeine Geschäftsbedingungen – nachfolgend „AGB“ – sind wesentlicher Vertragsbestandteil für die Verträge mit der Neucom Werbeagentur – nachfolgend „NWA“ genannt – über die Herstellung und Versandvorbereitung von Werbeaktionen. Sie finden Anwendung gegenüber natürlichen und juristischen Personen oder rechtsfähigen Personengesellschaften, die bei Auftragserteilung in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln (Unternehmer), nachfolgend „Auftraggeber“.
Der Auftraggeber erklärt sich durch die widerspruchslose Entgegennahme dieser Bedingungen mit ausschließlich deren Geltung für das Vertragsverhältnis und für etwaige Folgegeschäfte einverstanden. Der Maßgeblichkeit abweichender Allgemeiner Geschäftsbedingungen des Auftraggebers wird hiermit auch für den Fall widersprochen, dass sie der NWA in Bestätigungsschreiben oder in sonstiger Weise übermittelt werden.
Der Geltungsbereich der AGB von NWA, insbesondere die nach § 6 zu leistende Vergütung, erstreckt sich auf die Kreation, Produktion und Versandvorbereitung, nicht aber auf die Beförderung und Lagerung von Werbematerialien des Auftraggebers. Für die Beförderung und Lagerung von Briefen/Postkarten, Postwurf Spezial- oder Infopost-Sendungen, wird im Namen des Kunden ein eigenständiger Beförderungsvertrag mit der Deutschen Post AG abgeschlossen nach den dafür geltenden Bedingungen der Deutschen Post AG (Allgemeine Geschäftsbedingungen der Deutschen Post AG BRIEF NATIONAL und BRIEF INTERNATIONAL, Allgemeine Geschäftsbedingungen Postwurf Spezial der Deutschen Post AG, AGB Palettenlieferung Postwurfsendungen u. a.). Die Deutsche Post AG ist hierzu vom verbot des Selbstkontrahierens im Sinne von § 181 BGB befreit.
§ 2
Datenschutz
Die NWA speichert und verarbeitet personenbezogene Daten des Kunden (Name, Anschrift usw.) sowie vom Kunden bereitgestellte personenbezogene Daten Dritter (Empfängeradresse und/oder Telefonnummern) nur, soweit dies für die Erbringung der Leistung und Abwicklung der Kundenaufträge erforderlich ist. Soweit NWA zur Erbringung der Leistung Erfüllungsgehilfen bedient, ist sie berechtigt, die Daten dem beauftragten Dienstleistungsunternehmen zu diesem Zweck im erforderlichen Umfang zugänglich zu machen.
Über die Erbringung der Leistung und Abwicklung der Kundenaufträge hinaus erfolgt eine Nutzung der personenbezogenen Daten Dritter (Empfängeradressen und/oder Telefonnummern) alle für die vertragsgemäße Erbringung der Leistung erforderlichen datenschutzrechtlichen Einwilligungen und Erklärungen der Empfänger vorliegen.
§ 3
Zustandkommen des Vertrages und Rücktritt
Der Auftrag bedarf der Schriftform (Fax ausreichend). Der Vertrag über die Herstellung und Versandvorbereitung von Werbeaktionen (zum Beispiel Bestseller Mail, Infopost, etc.) kommt erst nach Auftragsbestätigung von NWA zustande (E-Mail ausreichend). Nachträgliche Änderungen der Leistungen bedürfen der schriftlichen Einigung über ihren Umfang und über die Höhe der entsprechenden Vergütungsanpassung. Bis zur Einigung ist NWA berechtigt, die Ausführung des Auftrages ruhen zu lassen.
Der Vertragsgegenstand richtet sich nach dem NWA -Angebot oder der NWA-Auftragsbestätigung. Im Rahmen des Vertragsgegenstandes bestimmt und verantwortet NWA, wie der Vertrag ausgeführt wird, Weisungsrechte des Auftraggebers bestehen nicht, jedoch wird NWA stets bemüht sein, seinen Wünschen Rechnung zu tragen.
Die NWA ist in der Annahme oder Ablehnung eines Auftrages frei.
Die NWA ist nicht verpflichtet, das zum Beispiel Bestseller Mail, Infopost usw. auf seine, z. B. wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit hin zu überprüfen. Der Auftraggeber bestätigt mit der Auftragserteilung, dass er sämtliche für die Nutzung und Verbreitung der Motive und Texte des z. B. Bestseller Mail, Infopost usw. erforderliche Urheber-, Leistungsschutz- und sonstigen Rechte verfügt, die für die von ihm gestellten Unterlagen und geistigen Werke bestehen.
Die NWA ist zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, sofern ein wichtiger Grund vorliegt, von dem sie erst nach Vertragsabschluss Kenntnis erlangt hat. Als wichtiger grund gilt insbesondere der Verstoß von z. B. Bestseller Mail gegen die guten Sitten und/oder strafrechtliche, wettbewerbsrechtliche, urheberrechtliche oder ähnliche Vorschriften.
§ 4
Leistungen
Die NWA wird die von ihr geschuldeten Leistungen gemäß den gesetzlichen und vertraglichen Bedingungen mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns erbringen. Die Leistungen der Herstellung und Versandvorbereitung von z. B. Bestseller Mail, Infopost, usw. umfassen insbesondere dessen Entwurf, Gestaltung, Druck, Konfektionierung und Übergabe zum Versand an die für die Beförderung verantwortlichen Stellen der Deutschen Post AG. Der genannte Leistungsumfang und der Ablauf der Auftragsabwicklung wird im Rahmen der schriftlichen Auftragserteilung fixiert.
Die Herstellung und Versandvorbereitung erfolgt nach dem jeweiligen Stand der Technik durch die NWA oder durch Dritte (Dienstleister wie Agenturen, Druckerein und Lettershops). Vom Auftraggeber sind erforderliche Unterlagen (Adressen, Texte, Logo, Bilder etc.) und Informationen ordnungsgemäß und rechtzeitig zu übergeben. Geschieht dies nicht, trägt der Auftraggeber bei ungenügendem oder nicht zeitgerechtem Ergebnis, sofern dieses nicht durch die NWA oder ihrer Erfüllungsgehilfen zu vertreten ist, die Verantwortung.
§ 5
Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
Der Auftraggeber wird seine gesetzlichen und vertraglichen Mitwirkungspflichten mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns erfüllen. Er wird insbesondere seine Informations- und Prüfungspflichten, z. B. im Rahmen der Prüfung und Freigabe von Entwürfen, rechtzeitig und vollständig erfüllen. (vgl. § 3).
Die einzelnen Anforderungen an die vom Auftraggeber zur Erfüllung gestellten Vorlagen, sonstige Unterlagen und Informationen (Daten) sind in der Leistungsbeschreibung der Auftragsbestätigung von NWA geregelt. Bei nicht korrekter Gestaltung behält sich die NWA vor, die entsprechende Anpassung selbst vorzunehmen. Vom Auftraggeber gelieferte Daten können von NWA geprüft werden. In diesem Falle weist NWA den Auftraggeber auf offensichtliche nicht einwandfreie Daten hin. Kann die NWA etwaige Mängel der vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Daten nicht oder erst während der Ausführung des Auftrages erkennen, so kann der Auftraggeber bei hierauf beruhender mangelhafter Leistung der NWA keine Ersatz-, Gewährleistungs- oder Erfüllungsansprüche ableiten. Die Beseitigung derart verborgener Mängel der Daten und die anschließende Wiederherstellung der Tauglichkeit als Daten erfolgt nach Absprache mit dem Auftraggeber entweder durch diesen oder auf dessen Kosten.
Der Auftraggeber stellt die für die Bearbeitung des Auftrages erforderlichen Unterlagen zum vereinbarten Termin zur Verfügung und erteilt rechtzeitig die vorgesehenen Freigaben. Der angestrebte Herstellungs- und Versandtermin kann nur eingehalten werden, wenn die Änderungsvorschläge und Freigaben vom Auftraggeber fristgerecht erteilt werden. Der Auftraggeber kann den für ihn erstellten Entwurf einmal ohne Mehrkosten ablehnen und die Anfertigung eines neuen Entwurfs verlangen. Sollte aufgrund des vom Auftraggebers zu vertretenden zeitlichen Verzuges eine zusätzliche Leistung notwendig werden, um die vereinbarten Termine noch einhalten zu können, hat der Auftraggeber die entsprechenden Mehrkosten über die vereinbarte Vergütung hinaus zu tragen. Das Gleiche gilt für jeden weiteren vom Auftraggeber verlangten Neuentwurf (ab dem 3. Entwurf). Sofern infolge des Verzuges des Auftraggebers der Vertrag nicht erfüllt werden kann, kann NWA die volle Vergütung abzüglich ihrer ersparten Aufwendungen verlangen§ 6
Vergütung und Abrechnung
Der Auftraggeber hat NWA die Vergütung gemäß lt. Auftragserteilung zu zahlen. Zusätzliche Leistungen werden aufgrund gesonderter Vereinbarung in Rechnung gestellt. Die Vergütungen verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
Die NWA ist an die vereinbarten Preise und Bedingungen nur gebunden, wenn der Auftraggeber die für die Bearbeitung des Auftrages erforderlichen Unterlagen und Informationen rechtzeitig erteilt. Werden diese durch Verschulden des Auftraggebers verspätet übergeben und wird hierdurch die Bearbeitung des Auftrages verzögert, behält sich NWA vor, die zum Zeitpunkt der Übergabe der Unterlagen bzw. Erteilung der Informationen geltenden Preise und Bedingungen zugrunde zu legen.
Kündigt der Auftraggeber aus einem Grund, den der Auftraggeber zu vertreten hat, bevor der Auftrag vollständig ausgeführt ist, so erhält NWA im Hinblick auf die Anrechnung ersparter Aufwendungen oder anderweitig erzielten bzw. böswillig unterlassenen Erwerbs den Teil der vereinbarten Vergütung vom Auftraggeber gezahlt, der dem Anteil der bis zum Wirksamwerden der Kündigung erbrachten Leistung gemessen an der Gesamtleistung entspricht, wobei NWA befugt ist, eine entsprechende Pauschale in Ansatz zu bringen. Dem Auftraggeber wird ausdrücklich der Nachweis gestattet, dass das Ausmaß der ersparten Aufwendungen bzw. des anderweitig erzielten bzw. böswillig unterlassenen Erwerbs größer ausfällt als nach der pauschalen Bestimmung.
Die vereinbarte Vergütung sowie im Einzelfall zusätzlich vom Auftraggeber zu erstattende Aufwendungen (Handlingskosten) sind ohne Abzug sofort nach Lieferung und Rechnungsstellung durch die NWA fällig. Der Auftraggeber ermächtigt die NWA, die gesamten Entgelte zum Fälligkeitstermin – falls nichts anderes vereinbart – per Lastschriftverfahren von dem in der Auftragsbestätigung angegebenen Konto des Auftraggebers abzubuchen. Zahlungsansprüche der Deutschen Post verjähren in fünf Jahren.
Die Honorarsätze für Leistungen, die nach Zeitaufwand abzurechnen sind, basieren auf einem Achtstundentag bei fünf Arbeitstagen pro Woche. Reisezeit gilt als Arbeitszeit.
Der Auftraggeber trägt, soweit im Einzelfall nichts Abweichendes vereinbart ist: Spesen für die Unterbringung und Verpflegung der am Projekt beteiligten NWA Mitarbeiter im Rahmen der steuerlich zulässigen Sätze sowie die Kosten der An- und Abfahrt zum Projekt. Reichen die steuerlich zulässigen Höchstsätze für die Kosten der
Unterbringung nicht aus, wird der nachgewiesene angemessene Aufwand berechnet.
Für Leistungen, die nach Zeitaufwand abzurechnen sind, stellt NWA monatliche Zwischenrechnungen.
Für Festpreisaufträge kann NWA eine Rechnung in Höhe von 50% - in Sonderfällen auch 100% - des Auftragswertes bei Auftragserteilung in Rechnung stellen. Nach Beendigung des Auftrages werden die restlichen 50% in Rechnung gestellt. Spesen und Reisekosten werden nach Beendigung des Auftrages in Rechnung gestellt, sofern der Auftrag innerhalb von drei Monaten abgewickelt wird. Dauert die Abwicklung länger, berechnet NWA in dreimonatigem Abstand die entstandenen Reisekosten und Spesen.
Alle Rechnungen sind sofort nach Rechnungseingang ohne Abzug zahlbar, außer sie werden per Lastschriftverfahren abgerechnet. Die Aufrechnung oder Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten gegenüber fälligen Honorarforderungen von NWA ist nur zulässig wenn die Forderung des Auftraggebers unbestritten oder rechtskräftig ist. Einwände gegen eine Rechnung sind innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt schriftlich an NWA zu richten.
NWA ist berechtigt, Programmcodes in einer Weise zu gestalten, dass im Falle eines Zahlungsverzuges der Code nicht mehr nutzbar ist. Im Falle des Verzuges wird dies mit einer angemessenen Frist angedroht.
§ 7
Mängelansprüche
Sofern ein Mangel an der gelieferten Leistung vorliegt, leistet NWA nach ihrer Wahl Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels oder Nachlieferung einer mangelfreien Leistungserbringung.
Schlägt die Nacherfüllung fehl, so kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis herabsetzen (mindern). Schadensersatz kann nur unter den Voraussetzungen von Ziffer 7 verlangt werden.
§ 8
Haftung
Der Auftraggeber übernimmt die alleinige und uneingeschränkte Verantwortung und Haftung für den Inhalt und die rechtliche Zulässigkeit von Versand und Verbreitung der Werbeaktion. Er steht insbesondere dafür ein, dass der von ihm bereitgestellte Inhalt nicht gegen Rechte Dritter (z.B. Urheberrechte) verstößt. Er stellt die NWA insoweit von allen wie auch immer gearteten Ansprüchen, insbesondere von wettbewerbsrechtlichen und/oder urheberrechtlichen Ansprüchen Dritter frei.
Schadensersatzansprüche des Auftraggebers, gleich aus welchem Rechtsgrund, sowie seine Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen sind ausgeschlossen, es sei denn, die Schadensursache beruht auf einer zumindest fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten); letzteren Falls ist die Haftung der Höhe auf den typischerweise, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
Die vorstehende Haftungsbegrenzung gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei einer Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz oder soweit die NWA ausnahmsweise eine Garantie übernommen hat.
§ 9
Verjährung
Vertragliche Schadensersatzansprüche und seine Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen verjähren in zwei Jahren.
Abweichend von § 8 verjähren vertragliche Schadensersatzansprüche des Auftraggebers und seine Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen, die auf einem Mangel
der Werbeaktion beruhen, sowie das Recht des Auftraggebers, gemäß § 6 Nacherfüllung zu verlangen, in einem Jahr.
§ 8 gelten nicht im Falle einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung oder einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) sowie in § 7 genannten Fällen. In diesen Fällen gelten die gesetzlichen Verjährungspflichten.
§ 10
Gewerbliche Schutzrechte
Sämtliche Urheberrechte an den im Rahmen des Auftrages gefertigten Werbeaktion verbleiben bei NWA. Der Auftraggeber erwirbt das Recht zur Nutzung der im Rahmen
des Auftrages gefertigten Erzeugnisse nur für den jeweils vereinbarten Zweck und Umfang. Jede Nutzung außerhalb des vereinbarten Zwecks und Umfangs ist nur aufgrund
gesonderter Vereinbarung gegen entsprechende Vergütung zulässig. Dies gilt für jede Nutzungserweiterung sowohl in sachlicher als auch zeitlicher Hinsicht.
Die NWA darf die von ihr hergestellten Flyern, Designs, Postkarten, Plakate, Schilder, Prospekte, (alle Werbematerialien) usw. in Katalogen, Prospekten, im Internet oder
ähnlichem zu Zwecken der Bewerbung des Produktes und der dahinter stehenden Leistungen, die Gegenstand dieser AGB sind, abbilden bzw. Dritten eine entsprechende
Abbildung gestatten. Der Auftraggeber versichert, dass er zur Verwendung der von ihm bereitgestellten Motive und Texte berechtigt und/oder zur Übertragung
entsprechender Nutzungsrechte hieran befugt ist.
§ 11
Lieferumfang
Handbücher, Styleguides, Installationsanleitungen, Dokumentationen, Templates und Autorenkorrekturen sind nicht im Lieferumfang enthalten, falls der Vertrag dies nicht ausdrücklich vorsieht. Diese Regelung berührt nicht den Lieferumfang von Fremdprodukten.
§ 12
Sonstige Bestimmungen
Mündliche Nebenabreden sowie der Ausschluss, die Änderung und/oder Ergänzung bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung der NWA. Dies gilt auch für die Abbedingung dieses Schriftformerfordernissen.
Die Abtretung von Rechten durch den Auftraggeber bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der NWA. Die Aufrechnung oder Zurückbehaltung durch den Auftraggeber gegenüber Ansprüchen der NWA ist nur statthaft, sofern die fällige Gegenforderung rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist.
Der Bestand des Vertrages wird nicht durch die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser AGB, sonstiger Vertragsbedingungen oder durch etwaige Regelungslücken berührt. Eine unwirksame Bestimmung oder Regelungslücke ist durch eine gültige Bestimmung zu ersetzen bzw. auszufüllen, die dem Sinn und Zweck der weggefallenen Bestimmung sowie der übrigen Regelungen des Vertrages weitestgehend entspricht.
Erfüllungsort und Gerichtsstand für Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit den Leistungen, die Gegenstand der AGB sind, ist Frankfurt am Main. Es gilt deutsches Recht.
